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   LSG Bayern, 07.04.1999 - L 13 B 56/99   

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LSG Bayern, 07.04.1999 - L 13 B 56/99 (https://dejure.org/1999,24760)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.04.1999 - L 13 B 56/99 (https://dejure.org/1999,24760)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. April 1999 - L 13 B 56/99 (https://dejure.org/1999,24760)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 416
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Thüringen, 20.04.2010 - L 6 B 45/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausscheiden einer Aussetzung des Verfahrens bei

    Insofern scheidet die Aussetzung bei einer erwiesenen oder nicht klärbaren Prozessunfähigkeit bis zur Bestellung eines Betreuers aus (vgl LSG München vom 7.4.1999 - L 13 B 56/99 = NZS 1999, 416); dann muss ein besonderer Vertreter bestellt werden.

    Bei einer erwiesenen oder nicht klärbaren (auch partiellen) Prozessunfähigkeit kommt bis zur Bestellung eines Betreuers die Aussetzung nicht in Betracht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. April 1999 - Az.: L 13 B 56/99 in NZS 1999, 416; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 114 Rdnr. 5a); vielmehr muss ein besonderer Vertreter bestellt werden.

    Aus der Formulierung des § 72 SGG ("bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren") ergibt sich, dass mit der Vorschrift ein "Schwebezustand" bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters geregelt werden soll und die Aussetzung in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. April 1999, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 03.05.2010 - L 6 B 58/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausscheiden einer Aussetzung des Verfahrens bei

    Bei einer erwiesenen oder nicht klärbaren (auch partiellen) Prozessunfähigkeit scheidet die Aussetzung bis zur Bestellung eines Betreuers aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2010 - Az.: L 6 B 45/10 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. April 1999 - Az.: L 13 B 56/99 in NZS 1999, 416; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 114 Rdnr. 5a); vielmehr muss ein besonderer Vertreter bestellt werden.

    Aus der Formulierung des § 72 SGG ("bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren") ergibt sich, dass mit der Vorschrift ein "Schwebezustand" bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters geregelt werden soll und die Aussetzung in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2010, a.a.O.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. April 1999, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 29.04.2010 - L 6 B 45/10
    Bei einer erwiesenen oder nicht klärbaren (auch partiellen) Prozessunfähigkeit kommt bis zur Bestellung eines Betreuers die Aussetzung nicht in Betracht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. April 1999 - Az.: L 13 B 56/99 in NZS 1999, 416; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 114 Rdnr. 5a); vielmehr muss ein besonderer Vertreter bestellt werden.

    Aus der Formulierung des § 72 SGG ("bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren") ergibt sich, dass mit der Vorschrift ein "Schwebezustand" bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters geregelt werden soll und die Aussetzung in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. April 1999, a.a.O.).

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